5. Kapitel: Förderungsmassnahmen
2. Abschnitt: Finanzierung
< Art. 37 Schutzwald
> Art. 38a Waldwirtschaft
Art. 381 Biologische Vielfalt des Waldes
1 Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:
- a.
- den Schutz und Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;
- b.
- die Jungwaldpflege;
- c.
- die Vernetzung von Waldlebensräumen;
- d.
- die Erhaltung traditioneller Waldbewirtschaftungen;
- e.
- die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut.
2 Er gewährt Finanzhilfen:
- a.
- an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;
- b.
- an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e: mit Verfügung des Bundesamtes.
3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt und nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
1 Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
Stand am 1. Januar 2008
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