Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Förderungsmassnahmen
1. Abschnitt: Ausbildung, Beratung, Forschung und Grundlagenbeschaffung
< Art. 28 Ausserordentliche Vorkehren bei Waldkatastrophen
> Art. 30 Ausbildungs- und Beratungsaufgaben der Kantone

Art. 29 Ausbildungsaufgaben des Bundes

1 Der Bund beaufsichtigt, koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.

2 Er sorgt für die Grundausbildung der Forstingenieure an den ETH sowie für ihre Weiterbildung.

3 Er regelt die Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst.

4 Für die Berufsbildung des Forstpersonals gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung. Der Bundesrat legt die forstlichen Ausbildungsbereiche fest, in denen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation diese Gesetzgebung vollzieht.1


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen