Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes
1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes
< Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
> Art. 22 Kahlschlagverbot

Art. 21 Holznutzung

Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des Forstdienstes. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen