Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen
< Art. 18 Umweltgefährdende Stoffe
> Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Art. 19

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. Für die Massnahmen sind möglichst naturnahe Methoden anzuwenden.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen