1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriff des Waldes
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll:
- a.
- den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
- b.
- den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
- c.
- dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;
- d.
- die Waldwirtschaft fördern und erhalten.
2 Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen