Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 21

(Art. 11)

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten

1.  Höhe des Beitrages

Nichtmitglieder müssen 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an den Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten.

2.  Verwendung der Beiträge

Der geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen zur markenneutralen Absatzförderung im In- und Ausland eingesetzt werden:

a.
Marktforschung;
b.
gattungsbezogene Basiswerbung;
c.
gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen;
d.
Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten;
e.
branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro-Marketing Suisse (AMS);
f.
Marketing der Switzerland Cheese Marketing (SCM) zugunsten von Schweizer Käse.

3.  Weitergabe von Daten

Die TSM Treuhand GmbH übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten:

a.
die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter;
b.
die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milchverwertern verkauft haben.

4.  Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband

1.  Höhe der Beiträge

Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizerischen Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:

a.
9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung;
b.
2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung;
c.
2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung;
d.
1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2.  Verwendung der Beiträge

Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 19982 eingesetzt werden.

3.  Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie deren Tierbestände.

4.  Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

C. Produzentenorganisation GalloSuisse

1.  Höhe der Beiträge

1.1.  Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:

a.
Käufer von Hennenküken oder Junghennen 30 Rappen je Tier;
b.
Käufer von Bruteiern 12 Rappen pro Ei.

1.2.  Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Legelinien) oder 500 Legehennen halten.

2.  Verwendung der Beiträge

Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.

3.  Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten:

a.
die Adressen von inländischen Produzentinnen und Produzenten, die mindestens 500 Aufzuchttiere der Legelinien oder 500 Legehennen halten, sowie die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere;
b.
die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie die von ihnen eingeführten Mengen.

4.  Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland

1.  Höhe der Beiträge

1.1.  Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 55 Rappen je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2.  Wird der Beitrag aufgrund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.

2.  Verwendung der Beiträge

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden:

a.
Werbung;
b.
Public Relations;
c.
Messen und Ausstellungen.

3.  Weitergabe von Daten

Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt:

a.
die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure;
b.
die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
c.
die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge;
d.
die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
e.
die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;
f.
die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
g.
die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4.  Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois

1.  Höhe der Beiträge

1.1.  Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen je Kilogramm Vacherin Fribourgeois an die Interprofession du Vacherin Fribourgeois als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2.  Wird der Beitrag auf Grund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden.

2.  Selbsthilfemassnahme

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden:

a.
Werbung;
b.
Public Relations;
c.
Messen und Ausstellungen.

3.  Weitergabe von Daten

Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der Interprofession du Vacherin Fribourgeois auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder «übrige Halbhartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt:

a.
die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure;
b.
die hergestellte Menge Vacherin fribourgeois (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
c.
die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milchmenge;
d.
die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
e.
die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4.  Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

F. Branchenorganisation Milch

1.  Höhe der Beiträge

Milchproduzentinnen und Milchproduzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen 1  Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an die Branchenorganisation Milch (BO Milch) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

2.  Verwendung der Beiträge

Die nach Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen zur zeitlich befristeten Förderung des Absatzes von Butter, Vollmilchpulver, Rahm und Milch (mit mehr als 3,0 % Fettgehalt) eingesetzt werden.

3.  Weitergabe von Daten

Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der BO Milch auf Anfrage folgende Daten:

a.
die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter;
b.
die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milchverwertern verkauft haben.

4.  Kontrolle

Die Umsetzung der Massnahmen nach Ziffer 2 wird von einer von der BO Milch unabhängigen Stelle kontrolliert.

5.  Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 30. April 2013.

G. …

H. …

I. Branchenverband Schweizer Reben und Weine

1.  Höhe der Beiträge

1.1  Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Massgebend ist die im Jahr 2009 im Rebbaukataster eingetragene Fläche.

1.2  Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Massgebend ist die für das Jahr 2009 eingereichte Einkellerungsmeldung gemäss Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 20073.

1.3  Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förderbeiträge erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet.

1.4  Der Branchenverband Schweizer Reben und Weine kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, delegieren.

1.5  Produzenten, die eine Gesamtfläche von 400 m2 oder weniger bewirtschaften, und Einkellerer, die eine Gesamttraubenmenge von 500 kg oder weniger verarbeiten, sind von der Beitragszahlungspflicht nach den Ziffern 1.1 und 1.2 befreit.

2.  Selbsthilfemassnahme

Der gemäss Ziffer 1 zu leistende Beitrag darf nur für die Werbekampagne des Jahres 2011 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf des Jahres 2011 nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnahmen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

3.  Weitergabe von Daten

3.1  Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

3.2  Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Adressen der Produzenten und Einkellerer.

4.  Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465), Ziff. I der V vom 25. Febr. 2009 (AS 2009 883), vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 5883), vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2417), vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4347) und Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481).
2 [AS 1998 3205, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 23, 2002 4311, 2003 5415. AS 2006 2695 Art. 19]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2006 (SR 916.010).
3 SR 916.140


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen