Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Begehren
< Art. 8 Grundsatz und Inhalt
> Art. 10 Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung und Anpassung der Produktion und des Angebots

Art. 9 Veröffentlichung der Begehren

1 Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchen- und Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2 Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen