3. Abschnitt: Begehren
< Art. 8 Grundsatz und Inhalt
> Art. 10 Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung und Anpassung der Produktion und des Angebots
Art. 9 Veröffentlichung der Begehren
1 Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchen- und Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
2 Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen