Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen
> Art. 2 Rechtsform

Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden:

a.
Qualitätsförderung;
b.
Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;
c.
Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt;
d.
Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen;
e.
Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes;
f.
Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a–c und e.

2 Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:

a.
auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination;
b.
auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen;
c.
auf Marktentlastungsmassnahmen.1

3 Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.

4 Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen