2. Kapitel: Erhebung, Erfassung und Weiterleitung der Daten
3. Abschnitt: Weiterleitung und Eingabe der Daten
< Art. 8 Betriebsregister
> Art. 10 Aufbewahrung des Erhebungsmaterials
Art. 9 Weiterleitung der erfassten Daten
1 Die Daten sind wie folgt an das Bundesamt weiterzuleiten:
- a.
- Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a: jährlich bis spätestens am 30. September;
- b.1
- Daten nach Artikel 8 zu Tierhaltungen und Tierhaltern nach Artikel 6 Buchstabe o, 7 Absatz 1 Buchstaben d–g und 18a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952: innert 7 Tagen nach Neuerfassung und Mutation der entsprechenden Daten;
- c.
- Daten nach Artikel 8 zu Betriebs- und Gemeinschaftsformen nach den Artikeln 6–12 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983, die Milch und Milchprodukte in Verkehr bringen: innert Monatsfrist nach Neuerfassungen und Mutationen der entsprechenden Daten.4
1bis Das Bundesamt für Statistik hat zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Daten nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe a und 8 freien Zugriff.5
2 Die Daten nach Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe b und 5 sind an das Bundesamt weiter zu leiten. Die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sind an das Bundesamt und das Bundesamt für Statistik weiterzuleiten. Diese setzen die Abgabetermine fest.
4 Die Daten nach Artikel 2 Absatz 6 sind bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres an das Bundesamt weiterzuleiten.
5 Das Bundesamt und das Bundesamt für Statistik legen in Zusammenarbeit mit den Erhebungsorganen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2551).
2 SR 916.401
3 SR 910.91
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Mai 2006, mit Ausnahme von Bst. b, welcher am 1. Jan. 2007 in Kraft tritt (AS 2006 897).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 897).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. Sept. 2006 (AS 2006 897).