Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote
< Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen
> Art. 14 Vollzug

Art. 13 Zusätzliche Anforderungen an die Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstellen müssen:

a.
von den Unternehmen, die sie zertifizieren, rechtlich, organisatorisch, personell und finanziell unabhängig sein;
b.
über eigene Auditorinnen oder Auditoren verfügen, die im entsprechenden Fachgebiet über eine geeignete abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen und sich laufend fortbilden. Die hierzu erforderliche schweizerische Gesetzgebung muss ihnen bekannt sein;
c.
Gewähr bieten, dass die Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 19921 sowie die diesbezüglich erlassene Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 14. Juni 19932 eingehalten werden;
d.
Gewähr bieten, dass mindestens einmal jährlich ein umfassendes Audit durchgeführt und zuhanden des Bundesamtes dazu ein Bericht erstellt wird, der von der für das Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist;
e.
Gewähr bieten, dass schwerwiegende Unregelmässigkeiten dem Bundesamt unmittelbar und umfassend mitgeteilt werden.

1 SR 235.1
2 SR 235.11


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen