Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
2. Abschnitt: Maul- und Klauenseuche
< Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
> Art. 100 Sperrmassnahmen

Art. 99 Allgemeines

1 Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarzeher.

2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen