Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
> Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone

Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen

1 Der Kantonstierarzt sorgt für:

a.
die unverzügliche Anwendung der Massnahmen betreffend den Personen- und Tierverkehr (Art. 90–93);
b.
das Anbringen der roten Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. b);
c.
die Erhebung der Proben und die tierärztliche Untersuchung der Bestände, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden;
d.
die Führung der Tierbestandeskontrolle durch die Tierhalter; und
e.
die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für Tiere.

2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen sowie die Führung der Tierbestandeskontrolle.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen