3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
> Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone
Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
1 Der Kantonstierarzt sorgt für:
- a.
- die unverzügliche Anwendung der Massnahmen betreffend den Personen- und Tierverkehr (Art. 90–93);
- b.
- das Anbringen der roten Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. b);
- c.
- die Erhebung der Proben und die tierärztliche Untersuchung der Bestände, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden;
- d.
- die Führung der Tierbestandeskontrolle durch die Tierhalter; und
- e.
- die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für Tiere.
2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen sowie die Führung der Tierbestandeskontrolle.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen