Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
1. Abschnitt: Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren
< Art. 7 Registrierung
> Art. 9

Art. 81 Verzeichnis der Klauentiere

Der Tierhalter hat für jede Tierhaltung ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen. Es enthält die Zu- und Abgänge, für Tiere der Rinder- und Ziegengattung zusätzlich die Kennzeichen sowie die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten. Das Verzeichnis ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der Tierhalter hat es der Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank2 auf Verlangen zu übermitteln.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen