Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Sperrmassnahmen
< Art. 68a Verbringungssperre
> Art. 70 Einfache Sperre 2. Grades

Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades

1 Die einfache Sperre 1. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche die Unterbindung des Tierverkehrs notwendig ist.

2 Jeder direkte Kontakt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände ist verboten.

3 Die gesperrten Bestände dürfen weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden.

4 Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. …1


1 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).


Stand am 1. Januar 2012
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