Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Sperrmassnahmen
< Art. 68 Quarantäne
> Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades

Art. 68a1 Verbringungssperre

1 Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen.

2 Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet.


1 Eingefügt durch Ziff. I del V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).


Stand am 1. Januar 2012
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