Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Meldepflicht und erste Massnahmen
< Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes
> Art. 65a Elektronische Erfassung der Tierseuchenberichte

Art. 65 Tierseuchenbericht

1 Der Kantonstierarzt erstattet dem Bundesamt jede Woche Bericht über alle im Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse betreffend die Tiergesundheit.

2 Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen in das zentrale Informationssystem (Art. 65a) ein und berichtet dem Bundesamt auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen.1

3 Das Bundesamt veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen, den Viehinspektoren, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt2. 3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
2 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
3 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 561).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen