Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Tierhalter
< Art. 58 Kontrolle
> Art. 60 Geltungsbereich

Art. 59

1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen und die Vorkehren zu treffen, um sie gesund zu erhalten.

2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.1

3 Imker haben sowohl die besetzten als auch die unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen