Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
2. Kapitel: Tierische Stoffe
3. Abschnitt: Behandlungsmittel, immunbiologische Erzeugnisse und tierpathogene Mikroorganismen
< Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen
> Art. 50

Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen

1 Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im IVI ausgeführt werden.

2 Das Bundesamt kann im Einverständnis mit dem für den Standort des Laboratoriums zuständigen Kantonstierarzt Ausnahmen gewähren und bestimmt dabei die Sicherheitsvorkehren und Kontrollen.

3 Im Übrigen gelten für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom 25. August 19991 und die Freisetzungsverordnung vom 10. September 20082.3


1 SR 814.912
2 SR 814.911
3 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 15 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen