2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
2. Kapitel: Tierische Stoffe
1. Abschnitt: Honig
< Art. 38 Anforderungen an Schlachtanlagen
> Art. 40 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 39
1 Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren, lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde im Freien deponiert werden.
2 Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Paenibacillus larvae befunden worden ist.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Stand am 1. Januar 2012
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