2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
7. Abschnitt: Viehhandel
< Art. 37a Anforderungen an die Ställe
> Art. 38 Anforderungen an Schlachtanlagen
Art. 37b1 Amtstierärztliche Überwachung
Der Kantonstierarzt veranlasst, dass die Ställe von Viehhändlern und die Aufzeichnungen über den Tierverkehr in regelmässigen Abständen risikobasiert amtstierärztlich kontrolliert werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen