Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
7. Abschnitt: Viehhandel
< Art. 36 Einführungs- und Fortbildungskurse für Viehhändler
> Art. 37a Anforderungen an die Ställe

Art. 371 Pflichten der Viehhändler

Die Viehhändler sind verpflichtet:

a.
den Verdacht auf eine Seuche oder den Ausbruch einer Seuche sowie gehäufte Verendungen und Aborte unverzüglich einem Tierarzt zu melden;
b.
für den Tiertransport ausschliesslich Fahrzeuge zu verwenden, die Artikel 25 Absatz 1 entsprechen;
c.
das Personal im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu informieren und periodisch aus- und weiterzubilden;
d.
die Seuchenmeldungen des Bundesamtes regelmässig zu verfolgen;
e.
das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich zu führen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen