Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 315f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004
> Art. 316 Inkrafttreten

Art. 315g1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010

1 Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2 Für Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden und die noch keinen Equidenpass haben, muss der Eigentümer bis zum 31. Dezember 2012 einen Equidenpass ausstellen lassen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen