5. Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 314 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
> Art. 315a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. März 1999
Art. 315 Übergangsbestimmungen
1 Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 9 gilt für Schafe, Ziegen und Schweine erst ab 1. Juli 1999.1
2 Bei der Bekämpfung der CAE wird den Kantonen für den Vollzug der Artikel 61 Absätze 1 und 2 (Meldepflicht), 62–64 (erste Massnahmen), 202 (Bekämpfung) und 203 (Tierverkehr) eine Frist bis zum 1. Januar 1998 eingeräumt.
3 Die nach bisherigem Recht für die amtliche Seuchendiagnostik anerkannten Laboratorien müssen die in Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a geforderte Akkreditierung bis spätestens am 1. Januar 2000 erlangt haben.
4 Die Artikel 300 Absatz 2 und 302 Absatz 4 gelten nicht für Kantonstierärzte und amtliche Tierärzte, die ihr Amt vor Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben.
5 Artikel 178 Absatz 2 findet auch Anwendung auf die Nachkommen von Kühen, die vor dessen Inkrafttreten an BSE erkrankt sind.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1568).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996 (AS 1996 2559).