Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Vollzug
3. Kapitel: Kanton
< Art. 310 Ausbildung und Fähigkeitsausweis für Bieneninspektoren
> Art. 312

Art. 3111 Wasenmeister

Die Wasenmeister betreuen die Sammelstellen für tierische Nebenprodukte. Sie sorgen für das ordnungsgemässe Einsammeln, Zwischenlagern, Transportieren und gegebenenfalls für das Vergraben dieser Nebenprodukte.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).


Stand am 1. Mai 2013
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