Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
5. Abschnitt: Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
< Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren
> Art. 32 Sömmerung und Winterung

Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall

1 Wird bei der Auffuhr oder auf dem Viehmarkt eine Seuche festgestellt, so haben die zuständigen seuchenpolizeilichen Organe die nach den Umständen des Falles notwendigen Massnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche zu treffen.

2 Nötigenfalls sind verdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere auf Kosten des Tierhalters abzusondern.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen