4. Titel: Vollzug
2. Kapitel: Bund
< Art. 298 Vollzug bei der Ein—, Durch- und Ausfuhr
> Art. 300 Kantonstierarzt
Art. 299 Vollzug in der Armee
1 Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem Bundesamt und den betroffenen Kantonen.
2 Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 19551 über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen