Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Vollzug
2. Kapitel: Bund
< Art. 298 Vollzug bei der Ein—, Durch- und Ausfuhr
> Art. 300 Kantonstierarzt

Art. 299 Vollzug in der Armee

1 Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem Bundesamt und den betroffenen Kantonen.

2 Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 19551 über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.


1 SR 510.35


Stand am 1. Januar 2012
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