4. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 291e Zoonosebericht
> Art. 292a Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung
Art. 292 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Leitung ist Sache des Bundesamtes. Es überwacht die von den Kantonen getroffenen Massnahmen und ist befugt, ungenügende oder unzweckmässige Massnahmen abzuändern oder aufzuheben.
2 Das Bundesamt kann die Aufsicht nach Programmen durchführen, die es mit dem Kantonstierarzt vereinbart.1
3 Die zuständigen kantonalen Behörden können die Aufsichtsorgane des Bundes begleiten.2
4 Das Bundesamt teilt das Ergebnis der Aufsicht dem Kantonstierarzt mit.3
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen