Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
6. Kapitel: Zu überwachende Seuchen
< Art. 290 Entschädigung
> Art. 291a Überwachung von Zoonosen

Art. 291

1 Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen (Art. 61–64) finden keine Anwendung.

2 Das Bundesamt und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.

3 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2–4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen