2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
5. Abschnitt: Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
< Art. 28 Überwachung
> Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren
Art. 291 Kontrolle des Tierverkehrs
1 Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren.
2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen