Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
5. Kapitel: Fischseuchen
4. Abschnitt: Krebspest
< Art. 288 Diagnose
> Art. 290 Entschädigung

Art. 289 Bekämpfung

1 Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.

2 Im Sperrgebiet gilt:

a.
Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
b.
Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1 zu entsorgen.

3 Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen