8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
5. Kapitel: Fischseuchen
4. Abschnitt: Krebspest
< Art. 288 Diagnose
> Art. 290 Entschädigung
Art. 289 Bekämpfung
1 Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.
2 Im Sperrgebiet gilt:
- a.
- Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
- b.
- Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1 zu entsorgen.
3 Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.
1 SR 916.441.22
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen