2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
5. Abschnitt: Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
< Art. 27 Allgemeines
> Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs
Art. 28 Überwachung
1 Das Aufführen von Tieren und der Viehmarkt sind, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist, durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die übrigen Viehmärkte werden durch den amtlichen Tierarzt stichprobenweise überwacht.1
2 Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, oder der Veranstalter des Viehmarktes hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.2
3 Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass für jede Tiergattung ein besonderer Platz zur Verfügung steht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
Stand am 1. Januar 2012
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