Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
5. Kapitel: Fischseuchen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 278 Entnahme von Proben und Untersuchungen
> Art. 280 Geltungsbereich und Diagnose

Art. 279 Zusammenarbeit

1 Das Bundesamt arbeitet bei der Fischseuchenbekämpfung mit dem Bundesamt für Umwelt zusammen.

2 Die Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Tierseuchenpolizei und den für die Fischerei zuständigen kantonalen Stellen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen