8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
15. Abschnitt: Faulbrut der Bienen
< Art. 271 Seuchenfall
> Art. 272 Entschädigung
Art. 271a1 Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut
Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Faulbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen