8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
15. Abschnitt: Faulbrut der Bienen
< Art. 270 Verdachtsfall
> Art. 271a Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut
Art. 271 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:
- a.
- sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
- b.1
- alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden;
- c.2
- Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;
- d.3
- alte Waben, Wachs und Honig nach den Anweisungen des Bieneninspektors verwertet werden;
- e.
- die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.
1bis Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 2 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.4
- a.
- Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
- b.
- Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.
- c.
- Der Bieneninspektor führt innert 30 Tagen eine Kontrolle sämtlicher Völker des Sperrgebietes auf Faulbrut der Bienen durch.
3 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
- a.
- 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert worden sind, und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
- b.
- 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.
4 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).