Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
5. Abschnitt: Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
< Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
> Art. 28 Überwachung

Art. 27 Allgemeines

1 Die Viehmärkte sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie einer Bewilligung.1

2 Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte.2

3 Die für Viehmärkte geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung für Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen