8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
13. Abschnitt: Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner
< Art. 264 Seuchenfall
> Art. 265 Entschädigung
Art. 264a1 Auslagerung von Bruteiern
1 Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung wertvollen Erbguts in Abweichung von Artikel 264 eine Auslagerung von Bruteiern aus einem verseuchten Bestand zulassen. In diesem Fall ordnet er an:
- a.
- die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand;
- b.
- die Tötung und Entsorgung von Vögeln, die klinisch erkrankt sind oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde;
- c.
- die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
- d.
- die Verbringung der desinfizierten Bruteier während maximal drei Monaten an einen vom gesperrten Bestand baulich und betrieblich unabhängigen Standort;
- e.
- die Verbringungssperre über die aus den Bruteiern geschlüpften Jungtiere;
- f.
- die Ausmerzung der Alttiere am bisherigen Standort nach der Gewinnung der Bruteier;
- g.
- die abschliessende Reinigung und Desinfektion der Stallungen.
2 Er ordnet am neuen Standort eine Nachkontrolle aller Jungtiere im Alter von 8–12 Wochen an. Sie erfolgt durch die Entnahme von Blutproben und Choanen- beziehungsweise Trachealtupfer.
3 Fällt mindestens eine Probe der Nachkontrolle serologisch oder im Erregernachweis positiv aus, so müssen alle Jungtiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. Fällt die Nachkontrolle negativ aus, so hebt der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Jungtiere auf.
4 Die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand wird frühestens 90 Tage nach der abschliessenden Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).