Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
13. Abschnitt: Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner
< Art. 263 Verdachtsfall
> Art. 264a Auslagerung von Bruteiern

Art. 264 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades;
b.
die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes;
c.
die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten Eiertransportbehältnisse und Geräte.

2 Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen