8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
13. Abschnitt: Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner
< Art. 263 Verdachtsfall
> Art. 264a Auslagerung von Bruteiern
Art. 264 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an:
- a.
- die einfache Sperre 1. Grades;
- b.
- die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes;
- c.
- die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten Eiertransportbehältnisse und Geräte.
2 Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen