Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
4. Abschnitt: Tiertransport
< Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
> Art. 27 Allgemeines

Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte

1 Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.

2 An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.

3 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen