2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
4. Abschnitt: Tiertransport
< Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
> Art. 27 Allgemeines
Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
1 Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.
2 An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.
3 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
Stand am 1. Januar 2012
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