8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
12. Abschnitt: Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine
< Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
> Art. 260 Seuchenfall
Art. 259 Verdachtsfall
1 Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:
- a.
- in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, nachgewiesen werden;
- b.
- die serologische Untersuchung von Blut oder Eiern einen positiven Befund ergibt; oder
- c.
- die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern oder Fleisch aus dem betreffenden Bestand erkrankt sind.
2 Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Infektionen untersuchen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen