Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
12. Abschnitt: Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine
< Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen
> Art. 260 Seuchenfall

Art. 259 Verdachtsfall

1 Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:

a.
in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, nachgewiesen werden;
b.
die serologische Untersuchung von Blut oder Eiern einen positiven Befund ergibt; oder
c.
die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern oder Fleisch aus dem betreffenden Bestand erkrankt sind.

2 Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Infektionen untersuchen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen