2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
4. Abschnitt: Tiertransport
< Art. 24
> Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können.
2 Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen.
3 Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtanlagen transportiert werden, vor Verlassen der Schlachtanlage zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion.1
4 Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 19862, der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623, der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19815.
1 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
2 [AS 1986 1991, 1994 1848, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697. AS 2009 6025 Art. 6]. Siehe heute: die Gütertransportverordnung vom 4. Nov. 2009 (SR 742.411).
3 SR 741.11
4 SR 741.41
5 [AS 1981 572, 1986 1408, 1991 2349, 1997 1121, 1998 2303, 2001 1337 Anhang Ziff. 1 2063, 2006 1427 5217 Anhang Ziff. 2, 2007 1847 Anhang 3 Ziff. 1. AS 2008 2985 Anhang 6 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 23. April 2008 (SR 455.1).