Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
10. Abschnitt: Lungenentzündungen der Schweine: Enzootische Pneumonie und Actinobacillose
< Art. 248 Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten
> Art. 250 Geltungsbereich

Art. 2491 Entschädigung

Tierverluste wegen EP und APP werden grundsätzlich nicht entschädigt. Tritt in einem anerkannt EP/APP-freien Bestand EP oder APP auf, werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes entschädigt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen