Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
3. Abschnitt: Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker
< Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
> Art. 21–23

Art. 20

1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:

a.
wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt;
b.
wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt.

2 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.1

3 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren.2

4 Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen