Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
2. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung anderer Tiere
< Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen
> Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens

Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel

Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen