2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
2. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung anderer Tiere
< Art. 18 Hundeausweis
> Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel
Art. 18a1 Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden, Hausgeflügel oder Fische, ausgenommen Zierfische, gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
- a.
- den Namen und die Adresse des Tierhalters;
- b.
- die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen;
- c.
- bei Hausgeflügel: die Geflügelarten und die Haltungsform (ohne Auslauf, Auslauf mit Aussenklimabereich, Auslauf ins Freie);
- d.
- bei Zuchtgeflügel: die Nutzungsrichtung (Elterntiere Legelinien, Elterntiere Mastlinien);
- e.
- bei Fischen: die gehaltenen Fischarten;
- f.
- gegebenenfalls die der Tierhaltung von der Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank zugeteilte Nummer.
2 Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.
3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.
4 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden, Hausgeflügel oder Fischen sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.
5 Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch.
6 Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 2 und 4.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).