Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
9a. Abschnitt: Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom
< Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
> Art. 186 Geltungsbereich

Art. 185a Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
die positiv getesteten Tiere geschlachtet werden;
b.
alle verbleibenden Tiere getestet und gegebenenfalls geschlachtet werden;
c.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.

3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der Bestandesdaten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen