Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
9a. Abschnitt: Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom
< Art. 184 Verdachtsfall und Meldepflicht
> Art. 185a Seuchenfall

Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.

2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

a.
die serologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;
b.
die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von über zehn Wochen alten Jungtieren, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind;
c.
die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus allen Produktionseinheiten, wenn keine Bestandesprobleme aufgetreten sind;
d.
die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Auswahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht;
e.
die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind.

3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b und c) erfolgt nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der Bestandesdaten.

4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen