3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
9a. Abschnitt: Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom
< Art. 184 Verdachtsfall und Meldepflicht
> Art. 185a Seuchenfall
Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
- a.
- die serologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;
- b.
- die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von über zehn Wochen alten Jungtieren, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind;
- c.
- die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus allen Produktionseinheiten, wenn keine Bestandesprobleme aufgetreten sind;
- d.
- die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Auswahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht;
- e.
- die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind.
3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b und c) erfolgt nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der Bestandesdaten.
4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen