Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
9. Abschnitt: Transmissible spongiforme Enzephalopathien
C. Traberkrankheit
< Art. 180b Seuchenfall
> Art. 181

Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten:

a.
von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat: das Gehirn in der Gehirnschale, die Augen, das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) und die Tonsillen;
b.
von Schafen und Ziegen jeden Alters: die Milz und der Krummdarm (Ileum).

2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP1).2 Das Rückenmark kann auch erst nach dem Zerlegen entsorgt werden, wenn es von ungespaltenen Schlachttierkörpern stammt, deren Wirbelsäule einschliesslich Rückenmark ungeöffnet wie spezifiziertes Risikomaterial entsorgt wird.

3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4 Das Bundesamt kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.

5 Das mechanische Entbeinen von Schaf- und Ziegenknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.

6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.


1 SR 916.441.22
2 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen