Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
9. Abschnitt: Transmissible spongiforme Enzephalopathien
C. Traberkrankheit
< Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen
> Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall

Art. 180 Verdachtsfall

1 Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen, die älter sind als zwölf Monate, chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.

2 Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn verändertes Prion-Protein mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen wurde.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen