Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
2. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung anderer Tiere
< Art. 17 Registrierung der Hunde
> Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen

Art. 18 Hundeausweis

1 Die vom Kanton bezeichnete Stelle gibt dem Tierhalter einen Hundeausweis ab, in dem die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung, die Datenbank, in welcher der Hund registriert ist, sowie die Angaben nach Artikel 16 Absätze 3 Buchstaben a–e und 3bis aufgeführt sind.1

2 Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den Organen der Seuchenpolizei und weiteren vom Kanton bestimmten Behörden den Hundeausweis vorzulegen und namentlich Auskunft über die Herkunft des Hundes zu erteilen.


1 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 2985).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen