Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
9. Abschnitt: Transmissible spongiforme Enzephalopathien
B. Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)
< Art. 179c Seuchenfall
> Art. 180 Verdachtsfall

Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten:

a.
von Rindern jeden Alters: die Tonsillen, das Mesenterium und die Därme von Duodenum bis Rektum;
b.
von über 12 Monate alten Rindern: der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen sowie das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater);
c.
von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, ohne Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel, ohne Crista sacralis mediana und Kreuzbeinflügel, aber einschliesslich Spinalganglien.1

2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP2).3 Die folgenden Teile können auch erst beim Zerlegen vom Fleisch getrennt werden und sind anschliessend zu entsorgen:

a.
die Tonsillen von Tieren der Rindergattung bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg;
b.
die Wirbelsäule, einschliesslich Kreuzbein, von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben.4

3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4 Das Bundesamt kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.

5 Das mechanische Entbeinen von Rinderknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.

6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
2 SR 916.441.22
3 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen